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Vereinssatzung

Rheinische Orchesterakademie Mainz e. V.

Satzung

 

Präambel

Die Rheinische Orchesterakademie Mainz e. V. verwendet in dieser Satzung, sofern Personen gemeint sind, aufgrund der Lesbarkeit die männliche Sprachform. Sie gilt für männlich, weiblich und divers.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Rheinische Orchesterakademie Mainz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der außerschulischen und außeruniversitären Musikerziehung durch gezielte musikalische Erziehungs- und Bildungsarbeit. In Form von Arbeitsphasen mit anschließenden Konzertaufführungen sollen Erfahrungen im Orchesterspiel auf hohem künstlerischem Niveau vermittelt werden.

2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch materielle und ideelle Unterstützung der Rheinischen Orchesterakademie Mainz verwirklicht: Dazu gehört die Beschaffung von Mitteln aller Art, die geeignet sind, diesem Zweck zu dienen, die Darstellung der Rheinischen Orchesterakademie Mainz in der Öffentlichkeit sowie die Durchführung von Arbeitsphasen und Konzertaufführungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Mit der Zustimmung erklären die gesetzlichen Vertreter, dass sie mit einer Teilnahme der Minderjährigen an regelmäßigen Veranstaltungen des Vereins einverstanden sind.

4. Die aktive Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, besonders an den unter §2 beschriebenen Arbeitsphasen. Die Ausgestaltung der Teilnahme an Arbeitsphasen regeln Teilnahmebedingungen, die von der Mitgliederversammlung gesondert beschlossen werden.

5. Die passive Mitgliedschaft ist eine fördernde Mitgliedschaft.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) mit Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt zum Jahresende,

c) durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstands.

2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 6 Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Kursgebühren

1. Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Zur Teilnahme an den Arbeitsphasen werden Kursgebühren erhoben. Die Höhe der Kursgebühr und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Die Teilnahme an einer Arbeitsphase setzt nicht die Mitgliedschaft im Verein voraus.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Schriftführer/in

d) dem/der Schatzmeister/in

Der/die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall vertreten durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist gebunden an die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand kommt regelmäßig zu Vorstandssitzungen zusammen. Er gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die auch durch mündliche Absprache geregelt werden kann.

4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds wird der/die Nachfolger/in für die Zeit bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode gewählt.

5. Der Vorstand bewilligt die Mittelvergabe.

6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Die Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt, der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in bis zu einem Vermögenswert von 2000 Euro, alle anderen Vorstände bis zu einem Vermögenswert von 1000 Euro. Bei höheren Vermögenswerten wirken der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied zusammen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet.

3. Der/die Schriftführer/in fertigt eine Niederschrift der Versammlung und der dort getroffenen Beschlüsse an, die von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben ist.

4. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschlüsse. Über Satzungsänderungen, Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Stimmberechtigt sind alle anwesenden aktiven Mitglieder. Darüber hinaus kann sich jedes aktive Mitglied durch ein anwesendes anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein/e Vertreter/in kann so neben seinem/ihrem eigenen Stimmrecht nicht mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben.

6. Der Mitgliederversammlung obliegen besonders:

a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands,

b) die Entlastung des Vorstands,

c) Beschluss des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,

d) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,

e) Festlegen der Mitgliedsbeiträge und Kursgebühren in Höhe und Fälligkeit,

f) Beschluss von Bedingungen zur Teilnahme an den unter §2 genannten Arbeitsphasen. Die Teilnahmebedingungen dürfen dem Vereinszweck nicht widersprechen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband deutscher Liebhaberorchester e. V., Dresden, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 07. Dezember 2003 errichtet. Die Satzung ist durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 25. März 2004, 2. März 2017 und 20. März 2019 geändert worden.

 

Mainz, 20. März 2019

 

 

 

Jan-Sebastian Kittel                                                 Pia Hauck

Vorsitzender                                                            Schriftführerin